Regionales Einzelhandelskonzept rechtlich nicht beanstandet!

§ Kommentar


Regionales Einzelhandelskonzept rechtlich nicht beanstandet!

Zu VGH Hessen, Urteil vom 15. September 2015 – 4 C 2000/12.N –.

27. April 2016

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 15.09.2015 eine Klage und einen Normenkontrollantrag der Stadt Bad Vilbel abgewiesen bzw. abgelehnt. Die Stadt bestrebte, eine Erweiterung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Nebensortimente in einem geplanten Möbelmarkt zu erwirken.

Eine teilweise erfolgreiche Klage der Stadt gegen eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Nebensortimente auf 800 m² (resultierend aus Zielfestlegungen des Regionalplans Südhessen 2000) war 2011 beim Verwaltungsgericht Gießen teilweise erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hatte nun über die Anschlussberufung der Stadt gegen das Urteil und somit über die beantragte Abweichung erneut zu entscheiden. In einem zweiten Verfahren hatte die Stadt 2012 zudem gegen die Ziele des aktuell geltenden Regionalplans Südhessen 2010 und gegen den regionalen Flächennutzungsplan für das Gebiet des Ballungsraumes Frankfurt/RheinMain einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Festsetzungen bzw. Inhalte beider Pläne berufen sich in Fragen der Einzelhandelssteuerung teilweise auf ein Regionales Einzelhandels- und Zentrenkonzept.

Die Stadt Bad Vilbel ist nun jedoch vorerst in ihrem Begehren gescheitert, die regionalplanerischen Zielfestsetzungen -insbesondere die Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Nebensortimente – zu beseitigen. Die erhobene Klage auf Erteilung einer Abweichung von den Zielfestlegungen des Regionalplans Südhessen 2000 war nicht zulässig, weil dieser Plan im Oktober 2011 durch den Regionalplan Südhessen 2010 abgelöst wurde.

Zulässig, allerdings nicht begründet war der Normenkontrollantrag gegen die Ziele des derzeit geltenden Regionalplans Südhessen 2010 und gegen den regionalen Flächennutzungsplan Frankfurt/Rhein-Main. Dieses Urteil ist dahingehend bedeutsam, da das Gericht in seinen Ausführungen eine Reihe – auch in anderen Regionen gängige- raumordnerische Festlegungen zur Steuerung des Einzelhandels nicht zu beanstanden hatte. Zu nennen sind hier insbesondere das Zentralitätsgebot, das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot. Zudem wurde das regionale Einzelhandelskonzept – auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten – rechtlich nicht bestandet. Auch sei im vorliegenden Fall das raumordnerische Abwägungsgebot beachtet. Dem kommt bei der Beurteilung der Zulässigkeit der raumordnerischen Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Zielfestlegungen grundsätzlich hohe Bedeutung zu. Wenn – wie im vorliegenden Fall – Kommunen durch raumordnerische Ziele eine Beschränkung ihrer Planung hinnehmen müssen, ist es erforderlich, dass diese gegebenenfalls tiefgreifende Beschränkung auch mit der Wirksamkeit der Festlegungen begründet und abgewogen ist. Es ist davon auszugehen, dass mit diesem Urteil die Relevanz regionaler Einzelhandelskonzepte für die Ableitung ausreichend abgewogener raumordnerischer Steuerungsziele gestärkt wurde.


Urteil

VGH Hessen, Urt. v. 15.09.2015 – 4 C 2000/12.N -, JurionRS 2015, 38834.