Rückbausicherheit bei Einzelhandelsmärkten in Sachsen-Anhalt zulässig!

§ Kommentar


Rückbausicherheit bei Einzelhandelsmärkten in Sachsen-Anhalt zulässig!

Zu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 M 169/15 –.

29. Juni 2016

 

Das OVG hatte über die durch die Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine ihrer Baugenehmigung beigefügte Bedingung zu entscheiden. Sie erhielt eine Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit der aufschiebenden Bedingung, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein geeignetes Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bürgschaft, hier in Höhe von 170.000,00 Euro) vorzulegen sei. Dieses solle die Finanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung des Einzelhandelsmarktes sicherstellen. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, während die Antragsgegnerin (Gemeinde) die sofortige Vollziehung der Bedingung anordnete.

Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 09.11.2015 (4 B 292/15 MD) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die aufschiebende Bedingung abgelehnt, da die angefochtene Nebenbestimmung in der Baugenehmigung rechtmäßig sei und somit die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche sowie ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führte somit zu keiner Abänderung. Die angefochtene Nebenbestimmung sei rechtmäßig.

Das Gericht hat zudem ausgeführt, dass entgegen der Meinung der Antragstellerin der Regelungsinhalt des § 71 Abs. 3 BauO LSA nicht als nichtig anzusehen sei. Demnach hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, „[…] die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie […] Einzelhandelsmärkte, […] die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird.“ (§ 71 Abs. 3 BauO LSA) Der Begründung der Antragstellerin, dass sich aus § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber ergebe, ist das Gericht nicht gefolgt. Bereits Urteil 4 C 5.11 des BVerwG vom 17.10.2012 führt im Leitsatz aus, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB trotz Vorrangwirkung die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift nicht ausschließt. Zweck der Vorschrift der Landesbauordnung ist es, die Träger der unteren Bauaufsichtsbehörden von dem finanziellen Risiko des Rückbaus baulicher Anlagen, die – wie es hier der Fall ist – nur für begrenzte Zeiträume konzipiert werden, nach Aufgabe der Nutzung freizustellen, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger für eine Kostenübernahme nicht zur Verfügung stehen und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss. Des Weiteren handele es sich bei dem in Rede stehenden Vorhaben um einen Einzelhandelsbetrieb, der ausschließlich einem Zweck diene. Es sei üblicherweise anzunehmen, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung nicht bestünden. Es gebe demnach keinen Grund, den vorliegenden Markt von dem Erfordernis einer Sicherheitsleistung auszunehmen.

Wenngleich dieser Beschluss aufgrund der spezifischen Gesetzgebung der Landesbauordnung des Landes Sachsen-Anhalt derzeit nur hier von Bedeutung sein mag, so könnte er – und insbesondere die zitierte Regelung der Landesbauordnung –  in weiteren Teilen Deutschlands Beachtung finden. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Länder vergleichbare Regelungen in die Gesetzgebung aufnehmen werden. Auch, da mit der Baulast und den städtebaulichen Verträgen bereits Instrumente bestehen, die Regelungen zum Rückbau von Einzelhandelseinrichtungen vor Erteilung einer Baugenehmigung ermöglichen.


Beschluss

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2016 – 2 M 169/15 – IBRRS 2016, 1606.

Weitere Literatur

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013.

BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5.11 – JurionRS 2012, 30672.

Grziwotz, Herbert (2009): Rückbau von Lebensmittelmärkten, KommJur 2009, Heft 5, S. 175-179.