Bauvoranfrage für eine Bäckerei: Handwerksbetrieb, Schank- und Speisewirtschaft oder Einzelhandelsbetrieb?

§ Kommentar


Bauvoranfrage für eine Bäckerei: Handwerksbetrieb, Schank- und Speisewirtschaft oder Einzelhandelsbetrieb?

Zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2018 – 10 A 964/16 -.

03. Dezember 2018

Vielerorts werden Bäckereien mit Sitzcafe und Außenfläche geplant und realisiert. Das OVG NRW hat sich nun mit der Frage befasst, inwieweit aus der Bauvoranfrage für eine solche Bäckerei für deren Bescheidungsfähigkeit auch hervorgehen muss, ob es sich hierbei um eine oder ggf. drei miteinander verbundene Arten baulicher Nutzung, nämlich einen Handwerksbetrieb, eine Schank- und Speisewirtschaft und/oder einen Einzelhandelsbetrieb handelt.

Vorliegend beantragte die Klägerin die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids nach der Art der baulichen Nutzung, unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme, für die Errichtung einer Bäckerei zur Herstellung und zum Verkauf von Backwaren auf 140 m² Fläche. Das Vorhaben beinhaltet zudem ein Sitzcafé auf einer Fläche von 65 m² sowie eine Außengastronomie mit 110 m² Fläche. Dem Vorhaben stünden nach Ansicht der Klägerin bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Einzelhandelsbetrieb mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten handelt. Vielmehr würde die gastronomische Nutzung im Vordergrund stehen, da in dem Sitzcafé deutlich größere Umsätze erzielt werden als beim Verkauf von Backwaren, der lediglich Nebensache sei. Zwar sie die Fläche für die Herstellung und für den Verkauf der Backwaren zusammengenommen größer als das Sitzcafé. Sie würde jedoch größtenteils für die Herstellung der Backwaren genutzt. In einem Schreiben an die Beklagte wurde mitgeteilt, dass allenfalls 1/5 der Gesamtfläche für den Verkauf von Backwaren genutzt würde.

Der Rat der Beklagten beschloss nach Eingang der Bauvoranfrage die Aufstellung eines Bebauungsplans, in dessen Plangebiet das Vorhabengrundstück liegt. Zudem erließ sie eine Veränderungssperre. Als planerisches Ziel wurde die Umsetzung des kommunalen Einzelhandelskonzepts im Plangebiet angegeben. Im Entwurf des Bebauungsplanes wurde unter anderem der Ausschluss von Einzelhandelshandelbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (hierunter auch Backwaren/Konditoreiwaren) gemäß der Sortimentsliste vorgesehen. Den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids wurde daraufhin abgelehnt. Hiergegen hatte die Klägerin Klage erhoben, unter anderem da ihrer Auffassung nach kein Einzelhandelsbetrieb mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorliegen würde, der dem Einzelhandelsausschluss unterliegen würde. Das Verwaltungsgericht hatte diese Klage jedoch abgewiesen, da – so führte es im Wesentlichen aus – die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids habe, da die Bauvoranfrage nicht bescheidungsfähig sei. Denn es sei unklar, welchem Nutzungstyp oder welchen Nutzungstypen das Vorhaben zuzuordnen sei. Die Gemeinde hat den Bebauungsplan inzwischen als Satzung beschlossen und diese bekanntgemacht. Nach Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb des Plangebiets Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend der Sortimentsliste gemäß des Einzelhandelskonzepts nicht zulässig. Die Klägerin hat daraufhin Berufung eingelegt, da sie die Bauvoranfrage für bescheidungsfähig und die textliche Festsetzung Nr. I.1 des Bebauungsplans für unwirksam hält.

Das OVG hat nun entschieden, dass die Berufung keinen Erfolg hat, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids hat. Der Antrag auf Erteilung des begehrten Vorbescheids ist zwar bescheidungsfähig. Denn mit der gegenständlichen Bauvoranfrage wird nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung gefragt, mit dem mehrere Arten von Nutzungen verwirklicht werden sollen. Im vorliegenden Fall handelt es sich demnach um handwerkliche Tätigkeit, Einzelhandel und Gastronomie. Die Bauvoranfrage ist deshalb so auszulegen, dass nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Mischnutzung bestehend aus diesen drei Arten baulicher Nutzungen gefragt wird. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass sich die Bauvoranfrage eindeutig positiv beantworten ließe, wenn alle drei der genannten Arten baulicher Nutzung planungsrechtlich zulässig wären bzw. sich eindeutig negativ beantworten ließe, wenn jedenfalls eine der geplanten Arten baulicher Nutzung unzulässig wäre. Vorliegend ist die Bauvoranfrage jedenfalls nicht deswegen nicht bescheidungsfähig, weil sie keine Angaben zur konkreten Aufteilung der für die Herstellung und den Verkauf von Backwaren vorgesehenen Fläche von 140 m² auf diese beiden Nutzungen enthält. Aus dem Verhältnis der Flächen für die Herstellung und den Verkauf sowie für das Café lässt sich aber auch nicht herleiten, dass allein die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft als planungsrechtlich relevant anzusehen wäre. Schon aus dem Flächenverhältnis ergibt sich kein eindeutiger Nutzungsschwerpunkt des Vorhabens als Schank- und Speisewirtschaft.

Zudem hat das Gericht ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin, das Vorhaben werde durch das Nutzungselement Einzelhandel nicht geprägt, weil der Verkauf von Backwaren gemäß Verträglichkeitsanalyse keinerlei städtebaulich relevanten negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO haben werde, nicht zu einer anderen Bewertung führt. Denn bei der Frage, ob das Vorhaben auch als Einzelhandelsvorhaben einzuordnen sei, kommt es nicht darauf ant, ob von ihm Folgewirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen. Da dem bescheidungsfähigen Vorhaben die Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegensteht, die das Gericht nicht beanstandet hat, ist das Vorhaben nicht zulässig und somit die Berufung ohne Erfolg. Denn den Vorgaben des § 9 Abs. 2a BauGB wird der Bebauungsplan im vorliegenden Fall gerecht. Auch, dass das Vorhaben, für das die Verträglichkeitsanalyse eine Verkaufsfläche von maximal 50 m² zugrunde legt, für sich betrachtet keine schädlichen Auswirkungen auf die zu betrachtenden zentralen Versorgungsbereiche erwarten lässt, steht der Eignung des festgesetzten Einzelhandelsausschlusses zur Umsetzung der gewollten Einzelhandelssteuerung nicht entgegen. Denn eines solchen Nachweises bedarf es im Rahmen des § 9 Abs. 2a BauGB gerade nicht.

Aus der Sicht der Gemeinden, die vergleichbare Bauvoranfragen für Bäckereien zu bescheiden haben, in denen nach der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit Einzelhandelsausschluss gefragt wird, dürfte die Entscheidung des OVG Klarheit darüber bringen, dass eine solche Bauvoranfrage bescheidungsfähig ist und somit beschieden werden muss. Inwieweit ein Vorhaben daraufhin positiv oder negativ zu bescheiden ist, ist von den Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplans zur Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung abhängig. Enthält dieser einen generellen Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels (ohne beispielsweise Ausnahmen für den Annex-Handel zu treffen) und sind Backwaren/Konditoreiwaren hierin als zentren- bzw. nahversorgungsrelevant eingestuft, dürften auch Bäckereien in der beschriebenen Form regelmäßig nicht zulässig sein.


Entscheidung:

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2018 – 10 A 964/16 -, ECLI:DE:OVGNRW:2018:1029.10A964.16.00.

Verfahrensgang:

VG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2016 – 25 K 3104/15 -, n. v.