Flächen vor Notausgängen zählen nicht zur Verkaufsfläche!

§ Kommentar


Flächen vor Notausgängen zählen nicht zur Verkaufsfläche!

Zu BVerwG, Beschluss vom 16.07.2019 – 4 B 9.19 -.

2. September 2019

Das BVerwG hat eine Beschwerde zurückgewiesen, die die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob bei der Berechnung der Verkaufsfläche zur Feststellung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes Flächen vor Ausgängen und Türen (hier: vor einem Notausgang, vor einer Lagertür, vor einer Tür zu Büroräumen/Aufenthaltsräumen für Personal) zur Verkaufsfläche zu zählen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist Verkaufsfläche „[…] diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Dazu zählen auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials), ebenso die Bereiche, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt.“ (BVerwG, Urteil vom 09.11.2016 – 4 C 1.16 -, ECLI:DE:BVerwG:2016:091116U4C1.16.0). Die Beschwerde wollte die Frage geklärt wissen, ob bei der Berechnung der Verkaufsfläche die Flächen vor der Notausgangstür/Aussparung im Wandverlauf der Notausgangstür im Verkaufsraum, Flächenaussparungen im Wandverlauf vor der Lagertür im Verkaufsraum sowie Flächenaussparungen im Wandverlauf vor der Filialleiterbürotür zur Verkaufsfläche zu zählen sind. Diese Frage war für die Beurteilung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes entscheidungserheblich. Aus Sicht der Klägerin seien zur Verkaufsfläche von 799,06 m² noch weitere 1,87 m² hinzuzurechnen, sodass nach ihrer Auffassung das Merkmal der Großflächigkeit vorliegt. Hiervon betragen 1,77 m² die Flächen der Türrahmen vor Notausgängen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berechnung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes blieb vor dem BVerwG allerdings erfolglos. Flächen im Türrahmen vor Notausgängen zählen nicht zur Verkaufsfläche, da auf ihnen keine Waren präsentiert werden dürfen, da gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge zur Sicherstellung ihrer Benutzbarkeit ständig freigehalten werden.

Ob weitere 0,1 m² große Fläche des Türrahmens vor der Filialleiterbürotür zur Verkaufsfläche zu zählen sind, war im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage der Großflächigkeit nicht mehr entscheidungserheblich, sodass das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob Flächenaussparungen im Wandverlauf vor der Filialleiterbürotür zur Verkaufsfläche zu zählen sind.


Entscheidung:

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2019 – 4 B 9.19 -, ECLI:DE:BVerwG:2019:160719B4B9.19.0.

Verfahrensgang:

OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2018 – 2 A 2973/15
VG Düsseldorf, 09.11.2015 – 11 K 4683/14