Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen!

§ Kommentar


Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen!

Zu BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 – BVerwG 4 CN 1.14 -.

2. April 2015

 

Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 – BVerwG 4 CN 3.12 – (BVerwGE 147, 206) formuliert hat, sind einer Ausnahme nicht zugänglich.

Bereits nach der Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 18. Juli 2013 waren die Gemeinden dazu verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (a.a.O. Rn. 22).

Die Entscheidung vom 11. September 2014 stellt klar, dass diese Anforderungen ausnahmslos auch dann gelten, wenn ein bereits beplantes Gewerbe- und Mischgebiet erneut als Gewerbe- und Mischgebiet überplant wird, allerdings mit der Besonderheit, dass nunmehr bisher zulässige Nutzungen teilweise ausgeschlossen werden, das Maß der baulichen Nutzung unverändert bleibt und ein Baufenster lediglich geringfügig erweitert wird. Auch wenn sich hieraus unter Umweltgesichtspunkten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der zu beachtenden Belange ergäben, reicht entgegen der Auffassung der Vorinstanz der allgemeine Hinweis auf die umweltrelevanten Stellungnahmen allgemeiner Art sowie auf den Umweltbericht auch ausnahmsweise nicht aus. Bereits aus dem Urteil vom 18. Juli 2013 (a.a.O.), das mit Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB und den unionsrechtlichen Hintergrund der Regelung strikt formuliert sei, ergäbe sich nach der Auffassung des BVerwG hinreichend, dass für etwaige Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kein Raum ist.

Wird dagegen in der erneuten Bekanntmachung der erneuten Auslegung eines geänderten oder ergänzten Entwurfs eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, braucht in der Bekanntmachung nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen zu werden, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind. Dies hatte das BVerwG in einem anderen Fall bereits im Mai 2014 entschieden (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, in: BauR 10/2014, S. 1736-1739).


Urteil

BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 1.14 -, JurionRS 2014, 27008.